Fahrrad: Auf der sicheren Seite


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2013 wurde die Regelung zur Fahrradbeleuchtung im § 67 StVZO massiv überarbeitet: Beleuchtung ist noch immer Pflicht für Fahrräder, doch statt mit Dynamo betriebener Leuchten dürfen nun auch Akku- oder Batterielampen zum Einsatz kommen. Nicht gesetzlich geregelt ist das Tragen eines Helms.

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KÜR UND PFLICHT: Während das Tragen eines Fahrradhelmes noch jedem selbst überlassen ist, gehört die gesetzeskonforme Be- leuchtung zur Pflichtausstattung beim Fahrrad. Akku- oder batterie- betriebene Front- und Schlussleuchten sind mittlerweile erlaubt, ein Dynamo ist nicht mehr erforderlich. Neue Leuchten, wie die IXON Core von Busch & Müller sind extrem leicht, liefern lange helles Licht und entsprechen den gesetzlichen Auflagen.

In Zeiten steigender Kraftstoffkosten und erhöhtem Umwelt- und Gesundheitsbewusstseins lassen immer mehr Menschen das Auto stehen und schwingen sich aufs Fahrrad. Egal ob das Velo als reines Fortbewegungsmittel eingesetzt wird, ob es dem Freizeitvergnügen dient oder der sportlichen Betätigung – Radler, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, unterliegen sowohl der Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Helmpflicht

Eine generelle Helmpflicht für Radfahrer besteht nicht, auch nicht nach Änderung der StVZO. Auch wenn sich Radhelme immer mehr durchsetzen, trifft man immer wieder auf Zeitgenossen, die ohne Kopfschutz unterwegs sind. Dabei hat die Entwicklung der Radhelme einen echten Quantensprung vollzogen: Sie sind leicht, luftig, optisch ansprechend und in ihrer Leistung deutlich verbessert. Wer sich weigert einen Fahrradhelm zu tragen, riskiert viel: Beim Unfall kann fehlender Kopfschutz ein Mitverschulden sowie eine Kürzung des Schadenersatzes hervorrufen. Manche Gerichte argumentieren, dass ein „verständiger Mensch zur Vermeidung eignen Schadens beim Radfahren einen Helm trägt“ – so das OLG Schleswig in einem Urteil vom 05. Juni 2013 (Az. 7 U 11/12). Die geschädigte Radfahrerin hat gegen die Rechtsprechung beim BGH Revision eingelegt. Zur Zeit des Unfalls 2011 habe die Helm-Tragequote in der Stadt rund elf Prozent betragen, damit wären gut 90 Prozent aller städtischen Radfahrer unverständige Menschen, argumentierte der Rechtsbeistand der Klägerin. Fakt ist, dass es sich mit Helm deutlich sicherer radelt als ohne, dazu raten auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) sowie die vielen Interessengemeinschaften rund um sicheres Radfahren.

Licht und Schatten

Beleuchtung am Rad ist Pflicht – vorne wie hinten, ohne Wenn und Aber. Am 1. August 2013 wurde von der damals amtierenden Regierung die Dynamo-Pflicht gekippt. Durften früher nur Rennräder bis elf Kilogramm Gewicht eine Akku- oder Batteriebeleuchtung haben, gilt dieses Recht seit letztem Jahr für alle Räder. Grundsätzlich eine gute Regelung, deren Weisheit letzter Schluss jedoch noch nicht erreicht ist.

Mit der Änderung des § 67 StVZO wollte die Regierung mehr Sicherheit schaffen und das Gesetz gleichzeitig moderner Beleuchtungstechnik anpassen. Das ist allerdings nicht ganz gelungen, wie der pressedienst-fahrrad mitteilt: Noch halte das Gesetz an der 6V-Spannungsanforderung sowie an der festen Montage fest. Die 6V-Regelung, ausschließlich gültig für den Batteriebetrieb, sei jedoch ein Relikt der Glühbirnchen-Zeit, die längst durch moderne LED-Technik abgelöst wurde. Auch die Befestigungsregelung sei nicht ganz durchdacht, ergänzt der pressedienst-fahrrad. Man werde, so die Ankündigung des verantwortlichen Ministeriums, die Regelung in diesem Jahr präzisieren. Unmittelbar nach dem neuen Gesetz formulierte das Ministerium zumindest die Befestigung um: „fest angebracht“ bedeute, dass sich Lampen während der Fahrt weder verstellen noch lösen dürfen.

Dass aber längst nicht alles am Rad erlaubt ist, was hell macht, versteht sich von selbst. So muss die Beleuchtung vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) genehmigt sein. Nur wenn der Scheinwerfer mit einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K“ sowie einer Prüfnummer gekennzeichnet ist, darf er im Straßenverkehr zum Einsatz kommen. Bis dahin müssen die Lampen eine Reihe Prüfungen durchlaufen, bei denen unter anderem auch die Hell-Dunkel-Grenze geprüft wird. Mit ihr soll die Blendung anderer Verkehrsteilnehmer verringert werden.

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