„Tatsächlich erfolgt die Namensgebung gemäß den »Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen«“, erklärt Steffen Scholz, Sachgebietsleiter Einzelplanung bei Straßen.NRW. „Diesen Empfehlungen zufolge erhalten Rastanlagen auf Bundesautobahnen landschaftsbezogene Namen.“ Die jeweiligen Bezeichnungen richten sich also nach geografischen Objekten in der Nähe, also nach Landschaften, Flüssen oder Bergen. Dabei werden Unterschiede zwischen bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen gemacht. Scholz: „Bei unbewirtschafteten Rastanlagen geben Orte in unmittelbarer Nähe den Namen vor. Bei bewirtschafteten Anlagen wird ein größerer Raum bei der Namensfindung einbezogen.“
Kein Wunder also, dass die Bezeichnungen im Ruhrgebiet unter anderem Themen des Bergbaus aufgreifen: So hat etwa der Rastplatz »Flöz Mausegatt« an der A45 zwischen dem Dreieck Dortmund/Witten und der Ausfahrt Dortmund-Süd seinen Namen von einem Steinkohleflöz, das unter anderem in Witten, Sprockhövel und Dortmund-Oespel abgebaut wurde. »Gatt« bezeichnet dabei im Niederdeutschen einen sehr schmalen Gang – ein unter Kumpeln berüchtigtes, weil gefährliches Abbaugebiet.
»Unterm Hipperich« an der A45 bei Olpe wiederum weist auf eine Anhebung hin: Der Hipperich ist ein 352 Meter hoher Berg in der Nähe von Wiehl im Oberbergischen Kreis. Gleiches gilt für den »Leckerhorst« an der
A46 zwischen Iserlohn und Oestrich: eine Anhöhe von 235 Metern südlich der Autobahn. »Blaue Steine« wiederum sind in Deutschland häufige Flurbezeichnungen,
die ihren Ursprung in der Geschichte haben: Sie beziehen sich auf ehemalige Grenzsteine oder Kultstätten. Ein blauer Gerichtsstein etwa befindet sich noch heute auf dem Rastplatz »Am Blauen Stein« an der A61 zwischen Swisttal-Heimerzheim und Weilerswist.
Doch wer legt die Namen der Rastanlagen fest? „Die Bezeichnungen werden in Deutschland von den jeweils zuständigen Straßenbauverwaltungen vorgeschlagen“, so Scholz. In Nordrhein-Westfalen ist dies Straßen.NRW. „An den Bundesautobahnen entscheidet letztendlich jedoch das Bundesverkehrsministerium.“
Und das stellt für die Vergabe durchaus noch weitere Regeln auf: Beidseitige Anlagen beispielsweise, auch wenn sie versetzt angeordnet sind, erhalten den gleichen Namen. Eine Übereinstimmung der Namen mit Knotenpunkten und anderen Rastanlagen wiederum sollte unbedingt vermieden werden. Bei neueren Parkplätzen gilt zudem, dass keine Namen von Orten oder Stadtteilen mehr vergeben werden. Auf diese Weise soll die Verwechslungsgefahr mit Autobahnabfahrten minimiert werden.
Auch in anderer Hinsicht kommt man vor allem ortsfremden Verkehrsteilnehmern entgegen: Denn nicht nur die Beschilderung direkt an den Autobahnen nennt den Namen der jeweiligen Rastanlage, sondern auch Schilder innerhalb der Anlage. Und: Im Gegensatz zur Streckenbeschilderung muss bei beidseitigen Anlagen gleichen Namens auch die geografische Zusatzbezeichnung – Nord, Süd, Ost oder West – angegeben werden. Sicher ist sicher.
Text Straßen.NRW
Fotos Gregor Mausolf