Gefährliche Anbauteile


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Längst nicht alles, was machbar ist, ist auch erlaubt. Wenn es um die Individualisierung das Fahrzeugs geht, sollte dies jedem Autofahrer bewusst sein. Tatsächlich aber stellen die KÜS-Prüfingenieure vermehrt Leichtsinn im Umgang mit Anbauteilen fest. Hier hat die StVZO eine klare Antwort. Nach § 30 und § 30c dürfen Fahrzeuge nur so ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Personen müssen bei Anstoßen oder bei Unfällen möglichst vor Verletzungen geschützt sein, das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen müssen, trotz der durchgeführten Veränderungen am Fahrzeug, gering bleiben. Also: keine scharfen Kanten, keine gefährlichen Spitzen. Diese beiden Anbauteile (Haubenverschlüsse) am Fahrzeug sind Beispiele für ein absolutes „No Go“.

37_X_Gefährlicher_Haubenverschluss

37_X_Unzulässiger_Motorhaubenverschluss

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