DVR: Seminar zu Haftungsverschiebungen beim automatisierten Fahren


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Es gibt kaum ein Thema rund um den Straßenverkehr der Zukunft, das derzeit so präsent ist auf vielen Seminaren und Fachtagungen und gleichzeitig so viele offene Fragen aufwirft wie das des automatisierten Fahrens. So vielschichtig die Entwicklungen der vergangenen Jahre, die technischen Innovationen im Pkw- und im Nutzfahrzeug-Bereich und die zum Teil auch euphorischen Kommentare der Entwickler sein mögen, so ungeklärt sind aber auch noch viele Details, die zu juristischen Fallstricken werden könnten. Auch dazu hatte der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in einem Themen-Seminar wieder kompetente Referenten eingeladen.

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Die Problematik der Haftung bei Unfällen mit automatisierten Fahrzeugen brachte Sven Hötitzsch (Julius-Maximilians-Universität Würzburg) zutage. Juristen haben in solchen Fällen eine ebenso komplexe wie kompliziert anmutende Verschachtelung der deutschen Sprache im Ärmel, die der Referent wie folgt anwandte: Absehbar, so führte er aus, sei es, dass „im Umgang mit automatisierten Fahrzeugen Haftungsverschiebungen zutage treten werden.

Das heißt auf gut deutsch gesagt, dass einer dem Anderen den Schwarzen Peter zuschieben will, wenn es mal gekracht hat im Verkehr mit einem Auto, das nicht von einem Menschen geführt wurde.

Auf die Hersteller, so Hötitzsch, werde wohl vermehrt eine Flut von Regressprozessen zukommen, weil ein Anspruch gegen (nicht existenten) Fahrer nach dem Regelwerk des StVG ja entfalle. Und schon begann im Kreis der Journalisten-Kollegen ein munteres, mitunter auch hitzig geführtes Frage- und Antwort-Spielchen, bei dem so ziemlich alles aus diesem Problemkreis in Frage gestellt wurde. Was letztendlich auch kein Wunder war, bewegte man sich doch größtenteils im Kreis der grauen Theorie, weil es an empirischen Fallbeispielen fehlte.

So wurden von den Seminar-Teilnehmern anschauliche Beispiele konstruiert, die verschiedene Szenarien heraufbeschworen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Fahrzeuge untereinander (car-to-car) müsste der Hersteller eines Pkw oder eines Nutzfahrzeugs keineswegs die Hauptlast als allein Schuldiger tragen. Auch der Daten-Absturz eines Servers könne zu verheerenden Folgen im Straßenverkehr führen. Wird – bei nachgewiesenem Daten-Crash – der Service-Provider zur Kasse gebeten, oder kann dieser doch wieder den Hersteller haftbar machen?

Eine wirklich schlüssige Antwort ergab sich trotz einer anregenden Diskussion nicht. Der Jurist am Rednerpult fand auch dafür wieder ein chices Mäntelchen mit Paragrafen-Beinkleid. „Die Beweisbarkeit von Verschulden oder Fehlern wird angesichts der Komplexität der Systeme und des Zusammenwirkens von Mensch und Maschine immer schwieriger.“ Eine Aussage, die eine der Kern-Problematiken des autonomen Fahrens in der Zukunft offen legte: Es wird wohl genauso schwierig sein, den „Future Truck“ oder das „Future Car“ durch den Dschungel des Strafgesetzbuches zu pilotieren, wie es heil über unsere Straßen rollen zu lassen.

Leider (oder eher Gott sei Dank) fehlt in diesem Fall die übliche Schwachstelle Mensch, der man in Zweifelsfällen alles ans Revers heften kann.

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