Eile ist geboten. Und vor allem Sachverstand. Denn an der Beweispflicht scheitert die Rückabwicklung oft. So kaufte Klaus Hildebrand aus Berlin einen Audi A1 TFSI, der von Beginn an Öl und Kraftstoff soff wie eine ausgetrocknete Bergziege. Hildebrand stöhnt: „Auf längeren Strecken hatte ich immer gleich zwei Liter Öl dabei. Schon nach 3.000 Kilometern waren die vom Turbo veratmet.“ Zwei Mal räumte der Marketing-Experte Audi das Recht auf Besserung ein. Doch selbst ein neuer Motor brachte keine Entwarnung von der Ölkontrollleuchte. Offenbar ein Fehler im System. Erst Christian Wolter, Gutachter und Chef der KÜS-Prüfstelle in Berlin-Tegel brachte Licht ins Dunkel: „Die meisten Autofahrer haben eine Rechtschutzversicherung. Kaum einer weiß aber, dass auch in solchen Fällen der Rechtschutz einspringt und einen Gutachter bezahlt.“ Nach genauer Prüfung stellt der Sachverständige fest: Der Audi ist wandlungsfähig. Allerdings muss Klaus Hildebrand mit einem saftigen Abschlag für die bereits gefahrenen Kilometer rechnen. Christian Wolter rechnet vor: „30 Cent pro Kilometer wird Audi für die Nutzung abziehen. Bei 20.000 Kilometern auf dem Tacho muss Klaus Hildebrand mit 6.000 Euro Abzug rechnen.“
Alternativ gibt es für kleinere Mängel auch die Möglichkeit, sich vom Hersteller einen Teil vom Kaufpreis im Nachhinein erstatten zu lassen. Silvia Schattenkirchner dazu: „Das sind aber oft nur wenige 100 Euro und lohnt sich zum Beispiel nur bei einer falschen Farbe oder wenn einem Auto eine Ausstattung nicht mitgeliefert wurde, die im Kaufvertrag vermerkt war.“
Richtig sauer auf seinen Range Rover ist Immobilienmakler Stephan Rudloff aus Westerland/Sylt. Obwohl sein neuer Luxusoffroader teilweise nicht mehr als 50 km/h fährt, die Fensterheber streiken und die Elektronik spinnt, muss er weiter die Leasingraten zahlen. Denn Rudloff erzählt: „Range Rover hat mich immer wieder vertröstet. Mal war der Ansprechpartner gerade aus dem Haus, dann noch nicht da. Der Chef des Autohauses in wichtigen Meetings, die über Wochen gedauert haben.“ Nun ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen und eine Rückabwicklung vom Kaufvertrag ist rechtlich nicht mehr möglich. Rudloff: „Wie kann man so mit Kunden eines 110.000 Euro teuren Wagens umgehen?“
Damit so etwas nicht passiert, empfiehlt KÜS-Gutachter Christian Wolter, alle Mängel immer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wenn spätestens nach der zweiten Nachbesserung nichts passiert, sollte der Betroffene sich überlegen – je nach Einzelfall – sofort Rechtsanwalt und Gutachter einzuschalten. Denn grundsätzlich kann ein Käufer erst, wenn zweimal keine mängelfreie Sache angeboten wurde, vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadenersatz geltend machen oder mindern. Eine Ausnahme hiervon besteht aber beispielsweise dann, wenn der Verkäufer sich ernsthaft und endgültig weigert, seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nachzukommen, die Reparatur fehlgeschlagen ist, unzumutbar oder unmöglich ist. Wichtig ist vor allem aber: Auf den Ablauf von gesetzlichen Fristen zu achten.
RÜCKTRITT VOM KAUFVERTRAG
– Die KÜS rät:
– Mängel immer unverzüglich schriftlich
anzeigen.
– Zur Sicherheit zwei Mal das Recht auf
Nachbesserung einräumen.
– Nach der zweiten fruchtlosen Nachbesserung Anwalt und Gutachter einschalten.
– Als Faustregel für Abzug Eigennutzung gilt grundsätzlich: Ansatz von 0,30 Euro/km.
– Alternativ für kleine Mängel: unter Umständen nachträgliche Kaufpreisminderung.
– Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich nur in der Gewährleistungsfrist (Fristen beachten).