Wohnmobile sind in der Zulassungsverordnung klar definiert als „Fahrzeuge der Klasse M (Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung) mit besonderer Zweckbestimmung“. Die Standardausrüstung umfasst üblicherweise einen Tisch, eine Kochgelegenheit sowie Einrichtungen zur Unterbringung von mitgeführten Gegenständen, Sitzgelegenheiten sowie Schlafgelegenheiten. Der Tisch darf sich leicht entfernen lassen. Für die weitere Standardausrüstung gilt: Die entsprechenden Gegenstände müssen im Wohnbereich fest angebracht sein. Ist dies nicht gegeben, gibt es bei der fälligen HU keine Plakette. Die Mangelhäufigkeit in einigen Teilbereichen birgt bei Wohnmobilen definierbare Gefahrenquellen. Dies sind Lichtanlage, Bremsanlage, Abgasanlage und Reifen. Wohnmobile sind häufig mit Reinforced-Reifen (Verstärkung an der Seitenflanke) und C-Reifen (Verstärkung in der Lauffläche) ausgerüstet. Diese Reifen verhalten sich sehr unterschiedlich und sind deswegen auch nicht mischbar. Die Bereifung muss einheitlich und der Luftdruck beim C-Reifen erheblich höher sein. Ist der Reifendruck zu niedrig, kann die schlimmste Folge ein Reifenplatzer sein. Generell können Mängel an Wohnmobilen zu besonders gravierenden Verkehrsunfällen führen, da größer und schwerer als normale Pkw. Das wird oftmals unterschätzt. Daher unterliegen sie auch bei der HU besonderen Regeln: Wohnmobile bis 3,5 Tonnen müssen im Anschluss an die Erstzulassung nach 36 Monaten vorgestellt werden, danach im Abstand von 24 Monaten. Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 bis 7,5 Tonnen müssen nach zwei Jahren erstmals zur HU, danach weiter im Zwei-Jahres-Takt. Ab dem sechsten Jahr nach Erstzulassung ist eine jährliche Prüfung vorgeschrieben. Wohnmobile mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen grundsätzlich alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung.
Die Prüfingenieure der KÜS
kennen die Besonderheiten
und geben wichtige Tipps.
Auch bei Caravans gibt es spezifische Gefahrenquellen. Zu nennen sind hier Brems- und Lichtanlagen, Korrosion, defekte Leitungen und die Anhängertechnik sowie Verschleiß, vor allem an Deichsel, Stützrad, Abreißseil und Zugkugelkupplung.
Und wieder gilt der Bereifung ein besonderes Augenmerk: Im Unterschied zu Fahrzeugen wie Pkw werden Caravans nur in wenigen Wochen des Jahres bewegt. Gesetzlich vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter Profiltiefe, drei Millimeter sind die ausdrückliche Empfehlung der KÜS-Prüfingenieure. Eine besondere Regelung gilt für Caravans, die nach der neunten Ausnahmeverordnung der deutschen StVO eine 100-km/h-Zulassung haben. Ihre Räder dürfen mit maximal sechs Jahre alten Reifen gefahren werden. Nur dann greift der Ausnahmestatus. Das Reifenalter lässt sich an der DOT-Nummer erkennen.
Gleichermaßen bei Wohnmobil und Caravan benötigt wird die Flüssiggasanlage für den Betrieb der Kücheneinrichtung. Diese Anlage muss mindestens alle zwei Jahre untersucht und die Untersuchung durch eine Prüfbescheinigung dokumentiert werden. Achtung: Ist eine klare Trennung von Wohnraum und Fahrgastraum durch eine Wand nicht gegeben, gibt es ohne Prüfbescheinigung für die Gasanlage auch keine gültige Hauptuntersuchung. Gasflaschen, Gasflaschenkästen und die Entlüftungsöffnungen sollten frei zugänglich sein. Im Innenraum werden die Schlauchleitungen, Druckregler und die Anschlüsse der Gasflaschen (die höchstens zehn Jahre alt sein dürfen) auf Funktion und Dichtigkeit geprüft.
Die Gasprüfbescheinigung ist auch versicherungsrechtlich von Bedeutung. Bei einem Brandschaden muss der Versicherung zunächst die Gasprüfbescheinigung vorgelegt werden.
KÜS-TIPP: Diese Prüfung kann gemeinsam mit der Hauptuntersuchung vorgenommen werden.